40.3.5.Nr.12
§ 8 Abs. 2 bis 5 BEinstG
§ 879 ABGB
1. § 8 Abs. 5 Satz 1 BEinstG sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben.
40.3.5.Nr.12
§ 8 Abs. 2 bis 5 BEinstG
§ 879 ABGB
1. § 8 Abs. 5 Satz 1 BEinstG sieht vor, dass gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt bleiben.
