40.3.5.Nr.11
§ 8 Abs. 2 und 4 lit. b BEinstG
1. Der VwGH hat in einem vergleichbaren Fall (§ 15b Abs. 1 AVRAG) ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG, bei deren Vorliegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber in der Regel nicht zumutbar ist, (bereits) dann erfüllt sind, wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Dienstnehmers nicht zu erwarten ist.

