40.4.1.Nr.2
§ 120 ArbVG
§ 121 Z 3 ArbVG
22a Abs. 10 BEinstG
1. Es liegt kein Verzicht auf die Geltendmachung von Kündigungs- oder Entlassungsgründen vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in unmissverständlicher Weise, z.B. durch eine Suspendierung, zeigt, dass er aus dem Verhalten des Arbeitnehmers Konsequenzen ziehen werde und eine Weiterbeschäftigung als unzumutbar ansehe.

