40.3.5.Nr.3
§ 8 Abs. 2, 3 und 4 BEinstG
§ 13a BEinstG
§ 13g Ab. 1 BEinstG
Art. 130 Abs. 2 B-VG
1. Bei der Ermessensentscheidung, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, ist das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des zu kündigenden Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann.

