40.3.5.Nr.4
§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten erteilt wird, liegt im freien Ermessen der Behörde.
40.3.5.Nr.4
§ 8 Abs. 4 lit. c BEinstG
§ 82 lit. d GewO 1859
1. Ob die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten erteilt wird, liegt im freien Ermessen der Behörde.
