40.3.1.Nr.9
§ 121 Z 3 ArbVG
1. Unterlaufen einer Arbeitnehmerin, die als Personalreferentin mit sämtlichen Personalangelegenheiten von ca. 290 Mitarbeitern beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats ist, Fehler bei einzelnen An- und Abmeldungen von Mitarbeitern zur Sozialversicherung, und hat sie einmal eine sie betreffende Drittschuldneranfrage nicht sogleich korrekt sondern erst verspätet abgewickelt, erfüllt dies das Kriterium der Beharrlichkeit der Dienstpflichtverletzung noch nicht, wenn sie in diesem Zusammenhang noch nie verwarnt wurde.

