40.3.1.Nr.8
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 1157 ABGB
1. Die Fürsorgepflicht verlangt vom Arbeitgeber, die notwendigen Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen, wenn deren Verhalten soweit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden.

