40.3.1.Nr.7
§ 121 Z 3 ArbVG
§ 122 Abs. 1 Z 5 ArbVG
1. Beharrliche Pflichtverletzungen können auch dann zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds berechtigen, wenn sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie die Entlassung rechtfertigen, dem Betriebsinhaber aus Gründen der Arbeitsdisziplin die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, doch kann es mangels Abmahnung an der auch für diesen Kündigungsgrund erforderlichen Beharrlichkeit fehlen.

