40.3.1.Nr.1
§ 121 Z 1 und 3 ArbVG
1. Eine „Massenänderungskündigung“ reicht ohne Vorhandensein der Kündigungsgründe gemäß § 121 ArbVG nicht aus, um die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zu bewirken, da die taxative Aufzählung der Kündigungsgründe „Massenänderungskündigungen“ nicht umfasst und auch keine ungewollte Regelungslücke die Analogie erlaubt.

