40.2.4.Nr.5
§ 2 BEinstG
§ 8 BEinstG
§ 14 Abs. 2 BEinstG
§ 1155 ABGB
§ 1162b ABGB
Art. 5 Abs. 1 EMRK
§ 10 Abs. 2 MSchG
1. Für den Eintritt der beschränkten Kündbarkeit kommt es nur darauf an, ob die Begünstigung im Zeitpunkt des Ausspruches bereits eingetreten war, und zwar auch dann, wenn dies erst auf Grund eines späteren Bescheides erfolgte.

