40.2.4.Nr.1
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
§ 8 Abs. 2 BehEG
1. Zwar muss ein Dienstnehmer dem Dienstgeber die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter mitteilen, doch ist diese Verpflichtung im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Behinderteneigenschaft infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.

