40.2.3.Nr.6
§ 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG
1. Für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG steht nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen.
40.2.3.Nr.6
§ 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG
1. Für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft im Sinne des § 10 Abs. 2 zweiter Fall MSchG steht nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen.
