40.2.4.Nr.2
§ 1162b ABGB
§ 8 Abs. 2 BEinstG
1. Für die beschränkte Kündbarkeit nach § 8 Abs. 2 BEinstG kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitgebers von der bescheidmäßigen Feststellung der begünstigten Behinderteneigenschaft an, sondern nur darauf, dass diese - wenn auch allenfalls rückwirkend - im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits eingetreten war.

