40.2.3.Nr.1
§ 10 Abs. 2 MSchG
1. Der Zweck der fristgebundenen bzw. nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar zu erfolgenden nachträglichen Bekanntgabe der Schwangerschaft ist, den Eingriff des § 10 Abs. 2 MSchG in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch den Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten.

