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OGH 23.12.1998, 9 ObA 303/98v

1. LfgJuni 2000

40.2.3.Nr.1

§ 10 Abs. 2 MSchG

1. Der Zweck der fristgebundenen bzw. nach Wegfall des Hinderungsgrundes unmittelbar zu erfolgenden nachträglichen Bekanntgabe der Schwangerschaft ist, den Eingriff des § 10 Abs. 2 MSchG in die Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers durch den Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung nicht in unzumutbarer Weise aufrechtzuerhalten.

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