40.1.5.Nr.11
§ 8 Abs. 2, 14 Abs. 1 BEinstG
§ 8 Abs. 2, 14 Abs. 2 BEinstG
§ 19 Abs. 7 PTSG
§ 48 Abs. 2 DO Post
1. Der neue Kollektivvertrag der Post ist auch auf Altverträge anzuwenden, wenn dies anlässlich der Überführung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis vereinbart wurde. Nach diesem anwendbaren Kollektivvertrag besteht kein besonderer Kündigungsschutz.

