40.1.5.Nr.8
§ 8 Abs. 6 lit. b BEinstG
1. Zeiten, die eine überlassene Arbeitskraft iSd AÜG bei der späteren Arbeitgeberin verbracht habe, sind mit jenen ihrer Anstellung bei dieser für die Erlangung des besonderen Kündigungsschutzes nicht zusammenzurechnen.

