40.1.5.Nr.7
§ 2 Abs. 1 BEinstG
§ 8 Abs. 2 BEinstG
§ 12 BEinstG
§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 BEinstG
§ 903 ABGB
1. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrags beim Bundessozialamt, wirksam.

