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Ab Bekanntgabe der Elternteilzeit? Auch wenn „kein Anspruch“ besteht? - OGH 14.2.2024, 9 ObA 9/24z

72. LfgJuni 2024

40.1.3.Nr.8

§ 10 MSchG
§ 12 MSchG
§ 15h Abs. 1 Z 1 MSchG
§ 15n Abs. 1, MSchG
§ 8 VKG
§ 8f VKG

1. Nach § 15n Abs. 1 MSchG, beginnt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung.

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