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Elternteilzeit 8-wöchiges Kündigungsfenster wegen Nebenbeschäftigung auch bei Wissen des Arbeitgebers? - OGH 14.9.2021, 8 ObA 55/21b

65. LfgFebruar 2022

40.1.3.Nr.7

§ 15n Abs. 1, 2 und 3 MSchG
§ 8f Abs. 3 VKG

1. Wird während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber nach § 15n Abs. 3 MSchG binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen § 15n Abs. 1 und 2 MSchG wegen dieser Erwerbstätigkeit kündigen.

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