40.1.3.Nr.7
§ 15n Abs. 1, 2 und 3 MSchG
§ 8f Abs. 3 VKG
1. Wird während der Elternteilzeit ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber nach § 15n Abs. 3 MSchG binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen § 15n Abs. 1 und 2 MSchG wegen dieser Erwerbstätigkeit kündigen.

