40.1.3.Nr.6
§ 10 Abs. 1, Abs. 1a MSchG
§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG
1. Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist.
40.1.3.Nr.6
§ 10 Abs. 1, Abs. 1a MSchG
§ 8 Abs. 1 Z 3 HebG
1. Der besondere Kündigungsschutz des § 10 MSchG kommt nur zum Tragen, wenn im Zeitpunkt der Kündigung eine Schwangerschaft tatsächlich schon eingetreten ist.
