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Bekanntgabe der Teilzeit - 3-jährige Beschäftigungsdauer? - OGH 29.10.2015, 8 ObA 68/15f

47. LfgFebruar 2016

40.1.4.Nr.1

§ 8 Abs. 1 Z. 1 VKG
§ 8a VKG
§ 8f VKG
§ 15h Abs. 1 MSchG
§ 15i Abs. 1 MSchG
§ 15n Abs. 1 MSchG

1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 8f VKG beginnt auch dann mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, wenn das Dienstverhältnis des Vaters noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 VKG zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und damit für den „großen Anspruch“ die Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 VKG unstrittig erfüllt sind.

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