40.1.4.Nr.1
§ 8 Abs. 1 Z. 1 VKG
§ 8a VKG
§ 8f VKG
§ 15h Abs. 1 MSchG
§ 15i Abs. 1 MSchG
§ 15n Abs. 1 MSchG
1. Der besondere Kündigungsschutz nach § 8f VKG beginnt auch dann mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, wenn das Dienstverhältnis des Vaters noch nicht zu diesem Zeitpunkt, wohl aber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 VKG zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen drei Jahre gedauert hat und damit für den „großen Anspruch“ die Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 VKG unstrittig erfüllt sind.

