40.1.1.Nr.6
§ 60 ArbVG
§ 61 ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. d und e ArbVG
§ 120 ArbVG
1. Ist ein alle Bediensteten eines Betriebsstandortes umfassender Betriebsrat allenfalls bloß nach § 59 ArbVG anfechtbar gewählt, übt er seine Funktion während des Wahlanfechtungsverfahrens zumindest bis zur Aufhebung der Wahl mit allen Rechten und Pflichten aus.

