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Nichtige Betriebsratswahl Besonderer Kündigungsschutz bzw. Motivkündigungsschutz? - OGH 23.7.2024, 9 ObA 50/24d

73. LfgOktober 2024

40.1.1.Nr.6

§ 60 ArbVG
§ 61 ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. d und e ArbVG
§ 120 ArbVG

1. Ist ein alle Bediensteten eines Betriebsstandortes umfassender Betriebsrat allenfalls bloß nach § 59 ArbVG anfechtbar gewählt, übt er seine Funktion während des Wahlanfechtungsverfahrens zumindest bis zur Aufhebung der Wahl mit allen Rechten und Pflichten aus.

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