39.7.2.Nr.2
§ 37 Abs. 2 ArbVG
§ 38 ArbVG
§ 39 Abs. 1 ArbVG
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 115 Abs. 2 ArbVG
§ 1295 ABGB
1. Auch die Kosten der Rechtsverfolgung fallen als reine Vermögensschäden in die bei schuldhafter Verletzung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten zu ersetzenden Schäden, wenn alle Zurechnungsvoraussetzungen vorliegen.

