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Bedeutung der Beschränkung des Betriebsrats auf Anfechtungen Umwandlung in Feststellungsbegehren? Eingehen auf Wirksamkeitsfragen? - OGH 29.6.2011, 8 ObA 45/11t

34. LfgOktober 2011

39.7.2.Nr.3

§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 105 Abs. 3c ArbVG

1. Der Betriebsrat ist nicht der (gesetzliche) Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche.

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