39.7.2.Nr.1
§ 132 ArbVG
§ 132 Abs. 4 Satz 1 ArbVG
1. Im Rahmen des § 132 ArbVG wird die Anwendbarkeit des ArbVG für einen bestimmten Kreis von Betrieben und Unternehmen mit konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft insofern eingeschränkt, als alle Bestimmungen über die Betriebsverfassung unanwendbar sind, die mit der konfessionellen Zwecksetzung in Widerspruch stehen.

