39.7.1.Nr.4
§ 105 Abs. 3 ArbVG
§ 132 Abs. 4 Satz 1 ArbVG
Art. 15 StGG
1. Bloß befristete Verlängerungen von Lehrerdienstverhältnissen lassen sich bei Kirchen und Religionsgesellschaften nicht mit wirtschaftlicher Abhängigkeit von Subventionen nach dem Privatschulgesetz rechtfertigen, weil gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften einen Rechtsanspruch auf Subventionierung zum Personalaufwand für ihre konfessionellen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht haben.

