39.7.1.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 32 Abs. 4 VBG
1. Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 32 Abs. 4 VBG 1948 vor, verwirklichen diese Umstände jedenfalls auch die „Betriebsbedingtheit“ der Kündigung im Sinn des § 105 Abs. 2 lit. b ArbVG.

