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Bedingte Wesentliche Interessenbeeinträchtigung gegenüber unbedingt festgestelltem nachteiligem Verhalten? - OGH 21.10.2025, 8 ObA 21/25h

77. LfgFebruar 2026

39.6.2.Nr.12

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit.a ArbVG

1. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.

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