39.6.2.Nr.12
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit.a ArbVG
1. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.

