39.6.2.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a, lit. b ArbVG
1. Geht der Arbeitgeber davon aus, den Arbeitnehmer als Person nicht mehr verwenden zu können, ist dies im Rahmen einer personenbezogenen Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen, nicht einer betriebsbedingten.

