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Rationalisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen (Sanierung, tatsächliche Kostensenkung) - OGH 28.9.2017, 8 ObA 45/17a

53. LfgFebruar 2018

39.6.2.Nr.10

§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG

1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten und stehen betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegen, sind diese Voraussetzungen nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des gesetzlichen Kündigungsschutzes erfüllen zu können.

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