39.6.2.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten und stehen betriebliche Erfordernisse seiner Weiterbeschäftigung entgegen, sind diese Voraussetzungen nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des gesetzlichen Kündigungsschutzes erfüllen zu können.

