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diskreditierende Kritik an Vorgesetzten, Unfähigkeit, sich Anweisungen unterzuordnen, wechselseitiges Anschreien, Unwille, Führungsstil und Entscheidungen zu akzeptieren - OGH 24.3.2017, 9 ObA 8/17t

52. LfgOktober 2017

39.6.2.Nr.9

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG

1. Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, um den Zweck des Kündigungsschutzes, nämlich Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen, erfüllen zu können.

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