39.6.2.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Im Rahmen der Interessenabwägung reicht es zur Rechtfertigung einer Kündigung aus, dass die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände die betrieblichen Interessen so weit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.

