39.6.2.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in seiner Person liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, ist eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

