39.6.2.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Bei wesentlicher Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers ist auch bei in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers begründeten Kündigungen letztlich eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen.

