39.6.2.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die Abwägung der Interessen nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.
39.6.2.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die Abwägung der Interessen nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.
