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Langer Krankenstand nach Arbeitsunfall - OGH 2.9.2008, 8 ObA 48/08d

26. LfgFebruar 2009

39.6.2.Nr.4

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 3 letzter Satz ArbVG

1. Sind durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und berühren andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig, dann ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

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