39.6.2.Nr.4
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a, Abs. 3 letzter Satz ArbVG
1. Sind durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und berühren andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig, dann ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

