39.6.1.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Stehen die wesentliche Interessenbeeinträchtigung sowie personenbezogene oder betriebliche Erfordernisse für die Kündigung fest, sind diese Umstände zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen.

