39.6.1.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der (bereits feststehenden) durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

