39.6.1.Nr.4
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Steht fest, dass einerseits durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und ist eine Abwägung dieser sich gegenüber stehenden Interessen vorzunehmen.

