39.6.1.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Ist im Rahmen der sodann noch vorzunehmenden Interessenabwägung davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen infolge betrieblicher Rationalisierungsmaßnahme (Auflassung der von ihm geleiteten Abteilung) und fehlender anderweitige Eignung nicht mehr einsetzbar ist, stünde bei Weiterbeschäftigung bis zu seinem voraussichtlichen Pensionsantritt der Entgeltzahlung keine Leistung gegenüber.

