39.6.1.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Die Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers an seiner Weiterbeschäftigung und der Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung fällt zugunsten des Arbeitgebers aus, wenn der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung ein Verhalten gegenüber steht, das sogar die Entlassung gerechtfertigt hätte und im Hinblick auf die erforderliche Vertrauensbasis besonders schwer ins Gewicht fällt.

