39.6.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten, ist aber auch einer der Ausnahmetatbestände des § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ArbVG gegeben, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden.

