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Abwägungskriterien - OGH 12.1.2000, 9 ObA 289/99m

1. LfgNovember 2000

39.6.1.Nr.1

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten, ist aber auch einer der Ausnahmetatbestände des § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a und b ArbVG gegeben, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden.

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