39.5.4.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Ein Sozialvergleich hat bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats nur dann zu erfolgen, wenn dazu ausreichendes Vorbringen der die Kündigung anfechtenden Partei erstattet ist.
39.5.4.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Ein Sozialvergleich hat bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats nur dann zu erfolgen, wenn dazu ausreichendes Vorbringen der die Kündigung anfechtenden Partei erstattet ist.
