39.5.4.Nr.2
§ 105 Abs. 3 und 4 dritter Satz ArbVG
1. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des § 105 Abs. 1 zur beabsichtigten Kündigung keine Stellungnahme abgegeben, kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten.

