39.5.3.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG
1. Im Fall einer betrieblichen Rationalisierung ist die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der Maßnahmen grundsätzlich dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten.
39.5.3.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG
1. Im Fall einer betrieblichen Rationalisierung ist die Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der Maßnahmen grundsätzlich dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten.
