39.5.3.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4 ArbVG
§ 29 Abs. 2 lit. f KollV Innendienst Versicherungen (KVI
1. Eine über die Wortinterpretation nach den §§ 6, 7 ABGB hinausgehende Auslegung des Kollektivvertrages ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet.

