39.5.3.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Fehlen zu einer effizienten Betriebsführung jährlich Geldmittel von € 1,7 Millionen und erspart sich das Unternehmen durch den Wegfall des Arbeitsverhältnisses zumindest € 47.320,- jährlich, ist die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse begründet.

