39.5.3.Nr.7
§ 105 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 ArbVG
§ 32 Abs. 4 VBG
1. Für die Kündigung wegen einer Änderung der Organisation oder der Arbeitsbedingungen, wenn eine Weiterbeschäftigung des Vertragsbediensteten in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich ist (§ 32 Abs. 4 VBG), ist Voraussetzung, dass die Kündigung notwendige Folge einer solchen Organisationsänderung ist.

