39.5.3.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Sind wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, muss der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes erbringen, etwa den der betriebsbedingten Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG.

