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Wegrationalisierung von Arbeitsplätzen - OGH 19.12.2001, 9 ObA 189/01m

6. LfgJuli 2002

39.5.3.Nr.2

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Sind wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, muss der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes erbringen, etwa den der betriebsbedingten Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG.

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