39.5.3.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die wirtschaftliche Bedingtheit einer Kündigung ist vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise darzutun.
39.5.3.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Die wirtschaftliche Bedingtheit einer Kündigung ist vom Arbeitgeber in rational nachvollziehbarer Weise darzutun.
